Die folgenden Hinweise
zur Rechtslage behandeln das Thema nicht erschöpfend und sollen
nur deutlich machen, daß man sich nicht alles gefallen lassen
muß, aber auch nicht alles erlaubt ist.
Grundsätzlich
wird bestraft, wer einen anderen vorsätzlich oder fahrlässig
körperlich verletzt oder gar tötet. Auch Freiheitsberaubung
(z. B. durch längeres Festhalten des Gegners) oder Sachbeschädigung
(z. B. bei zerrissener Kleidung) sind grundsätzlich strafbar. Ausnahmsweise
wird nicht bestraft, wer eine "durch Notwehr gebotene" Tat
begeht. "Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um
einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden" (§32 StGB).
Folgende Voraussetzungen
sind zu beachten:
Der Angriff kann
auf das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Bewegungsfreiheit,
das Eigentum, den Besitz oder ein anderes Rechtsgut, z. B. die persönliche
Ehre oder das Recht am eigenen Bild abzielen. Der Angriff kann gegen
Dich, Deinen Begleiter oder einen Fremden und sogar gegen einen Abwesenden
(z. B. Aufbrechen eines geparkten Autos) gerichtet sein. Er kann mit
oder ohne Waffe erfolgen und von einem oder mehreren Menschen ausgehen.
Bloße Belästigung ist kein Angriff.
Gegenwärtig
ist nicht nur der Angriff, der bereits begonnen hat (z. B. wenn der
Angreifer zuschlägt), sondern auch der unmittelbar bevorstehende
Angriff (z. B. wenn die Angreifer ihr Opfer einkreisen; wenn der Angreifer
zum Schlag ausholt; wenn der Angreifer zur Waffe greift). Auch der noch
nicht abgeschlossene Angriff ist gegenwärtig (z. B. wenn der Räuber
mit der Handtasche davonläuft). Gegen einen endgültig abgeschlossenen
Angriff gibt es keine Notwehr (z. B. wenn sich der Schläger eindeutig
zurückzieht, oder wenn er bereits kampfunfähig ist), bloße
Vergeltungsmaßnahmen sind keine Notwehr und strafbar.
Angriffe, d. h.
Verletzungen fremder Rechtsgüter, sind in aller Regel rechtswidrig.
Wichtigste Ausnahme: wenn ein Polizeibeamter einen Tatverdächtigen
festnimmt, ist dieser Angriff auf die Bewegungsfreiheit nicht rechtswidrig,
selbst wenn der Festgenommene unschuldig ist.
Verteidigung ist
die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs. Zur Verteidigung
zählt nicht nur die reine Abwehr von Schlägen (z. B. durch
Pak Sao), sondern auch der Gegenangriff (z. B. der Fauststoß),
der einem unmittelbar bevorstehenden ersten oder weiteren Schlag des
Angreifers zuvorkommen soll. Zur rechtmäßigen Notwehr gehört
auch der Wille, sich oder einen anderen zu verteidigen. Es macht nichts,
wenn neben dem Verteidigungswillen auch Wut und Vergeltungsstreben eine
Rolle spielen; allerdings kann sich nicht mehr auf Notwehr berufen,
wer hauptsächlich aus Wut, Haß oder Rache zuschlägt.
Rechtmäßig
ist nur die Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen
Angriffs erforderlich, d. h. notwendig ist. Welche Verteidigungsmaßnahmen
und ggf. Verletzungen des Angreifers erforderlich sind, hängt von
allen Umständen des Einzelfalls im Augenblick des Angriffs ab,
also vor allem von Größe, Gewicht, Stärke, Bewaffnung,
Aggressivität und Fähigkeiten des Angreifers, von der Anzahl
der Angreifer und von den eigenen Verteidigungsmöglichkeiten bzw.
(falls ein anderer angegriffen wird) von den Fähigkeiten des Angegriffenen.
Die jeweilige Kampflage bestimmt Art und Maß der Notwehr. Wenn
der Angriff durch einen leichten Tritt oder Fauststoß sicher abgewehrt
werden kann, darf der Angreifer nicht krankenhausreif geschlagen werden!
Wenn mehrere wirksame
Verteidigungsmittel zur Auswahl stehen, muß dasjenige gewählt
werden, das den Angreifer am wenigsten verletzt. Der Angegriffene braucht
aber kein eigenes Verletzungsrisiko einzugehen, um den Angreifer zu
schonen, sondern darf auf "Nummer sicher" gehen. Vor allem
wenn man, was oft der Fall sein wird, gar nicht die Zeit hat, die Kampflage
eingehend zu prüfen, und wenn man die kämpferischen Fähigkeiten
des Angreifers nicht zuverlässig einschätzen kann, darf man
sich für eine sichere, erfolgversprechende Verteidigungshandlung
entscheiden.
Die Erforderlichkeit
der Verteidigung hängt nicht davon ab, daß das angegriffene
Rechtsgut (z.B. ein Geldbeutel) mehr wert ist als das durch die Verteidigung
verletzte Rechtsgut des Angreifers (z. B. seine Gesundheit); allerdings
darf auch kein unerträgliches Mißverhältnis bestehen,
z. B. darf man einen Räuber, der einem 5,--DM weggenommen hat,
auch dann nicht töten, wenn es keine andere Möglichkeit gibt,
um sein Geld zurückzubekommen.
Auf Notwehr kann
man sich nur berufen, wenn die Notwehr geboten ist, um den Angriff abzuwehren.
Hinter diesem Wort stecken folgende Einschränkungen: Bei Angriffen
von Geisteskranken, Kindern oder total Betrunkenen kann es im Einzelfall
zumutbar sein, dem Angriff auszuweichen und auf Gegenwehr zu verzichten
(Beispiel: Ein Betrunkener, der kaum noch stehen kann und niemanden
ernsthaft verletzen kann, holt zum Schlag aus). Wer einen Angriff (z.
B. durch eine schwere Beleidigung des Angreifers) provoziert hat, muß
dem Angriff möglichst ausweichen und darf sich nur sehr zurückhaltend
verteidigen; wer einen Angriff nur deshalb provoziert, um den Angreifer
"in Notwehr" zusammenschlagen zu können, kann sich überhaupt
nicht mehr auf Notwehr berufen. Bei einem unerträglichem Mißverhältnis
zwischen dem angegriffenen Rechtsgut (z. B. 5,--DM) und dem durch die
Verteidigungshandlung bedrohten Rechtsgut (z. B. dem Leben des Räubers)
ist Notwehr ebenfalls nicht geboten.
Zum Abschluß
noch folgende Hinweise:
- Es ist wohl nicht
erfolgversprechend und auch nicht erforderlich, den Angreifer auf die
eigenen Kampfkunstkenntnisse hinzuweisen.
- Wenn der Angreifer
in Notwehr verletzt und geschädigt worden ist, kann er vom Angegriffenen
keinen Schadensersatz z. B. für Arztkosten, Verdienstausfall oder
zerrissenen Kleidung verlangen (vgl. §227 BGB).
- Wenn der Verteidiger
aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu weit geht und die Grenzen der
Notwehr überschreitet, wird er nicht bestraft (§33 StGB, sog.
Privileg des Angsthasen).
- Wenn der Angreifer
nach dem Kampf ärztliche Hilfe braucht und es möglich und
zumutbar ist, einen Arzt zu rufen, muß das geschehen, aber nicht
unbedingt durch den Angegriffenen selbst.
- Anders als nach
einem Verkehrsunfall muß man nach einer Schlägerei nicht
warten, um die Feststellung der Personalien zu ermöglichen; gegenüber
Polizeibeamten muß man die Personalien auf Anforderung angeben.
Wer nach der Selbstverteidigung weggeht, erspart sich vielleicht eine
Menge Zeit und Ärger und verringert das Risiko, daß der Angreifer
im Laufe eines Strafverfahrens Namen und Anschrift erfährt und
für Racheakte nutzt.
- Bei einer Vernehmung
(als Zeuge und/oder als Beschuldigter) sollte man jedenfalls klarstellen,
daß der andere angegriffen hat und daß man sich dagegen
gewehrt bzw. (bei einem Angriff auf einen Dritten) den Angegriffenen
verteidigt hat. Inwieweit man ohne Rechtsanwalt darüberhinausgehende
detaillierte Angaben machen sollte, hängt vom Einzelfall ab. Oft
kann ein Laie gar nicht einschätzen, wie seine in der ersten Aufregung
gemachten Angaben später juristisch gewürdigt werden. Recht
haben und Recht bekommen ist nicht immer das Gleiche. Für die Polizei,
die Staatsanwaltschaft und - falls es zu einer Anklage kommt - für
das Strafgericht ist es oft schwierig, den genauen Tathergang zu rekonstruieren.
Zeugen können voreingenommen sein oder den Vorfall nur teilweise
mitbekommen, z. B. den Angriff gar nicht gesehen haben.
Auf jeden Fall solltest
Du folgendes beherzigen:
Einen Kampf zu vermeiden
ist nicht feige, sondern klug.